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Schweine müssen beschäftigt werden

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Foto-Quelle: www.fotolia.com


Schweine sind soziale Tiere mit stark motiviertem Erkundungsverhalten. In seminatürlicher Umgebung verbringen sie bis zu 75% ihrer Zeit mit Grasen, Wühlen und dem Erkunden ihrer Umgebung (Untersuchung von Stolba und Wood-Gush 1989).

Aufgrund dieser ausgeprägten Verhaltensweisen ist es vor allem in reizarmen Haltungssystemen (z.B. Vollspaltenbuchten) wichtig, für genügend manipulierbares Beschäftigungsmaterial zu sorgen. Dieses ermöglicht den Tieren arttypisches Verhalten und beugt haltungsbedingten Verhaltensstörungen, wie dem Schwanzbeißen, Belly-nosing oder Flankenbeißen vor.

Zahlreiche Studien haben bereits belegt, dass der Einsatz von Strohraufen oder anderen Beschäftigungsmöglichkeiten mit organischem Material zu vermindertem Auftreten von Schwanzbeißen, Ohrenbeißen, Manipulieren der Buchteneinrichtung oder Kopfstößen geführt haben (Fraser und Broom 1990, Petersen et al. 1995, Scott et al. 2009, Zwicker et al. 2013…).

Gesetzliche Grundlage

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Österreich – 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, 2.7:Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie bekauen, untersuchen und bewegen können, wie z. B. Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage etc.), Hanfseile, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien.
Es ist sicherzustellen, dass mindestens einmal am Tag eines dieser Materialien zur Verfügung gestellt wird, wenn bekaubare Spielmaterialien aus Plastik bzw. Gummi verwendet werden. .... Nicht als Beschäftigungsmaterial geeignet sind Materialien oder Gegenstände, die schnell stark verschmutzen wie z. B. am Boden liegende Reifen, Zeitungsschnitzel oder Spielbälle.

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Deutschland – Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Abschnitt 5, §23:
Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichen und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient

Schweiz – 1. Tierschutzverordnung und 1. Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren, 4. Kapitel, Art.23:
1 Geeignete Beschäftigungsmaterialien sind solche, die kaubar, benagbar, fressbar und nicht toxisch sind, wie Stroh, Chinaschilf, Streue, entstaubte Hobelspäne und Raufutter wie Heu, Gras, Ganzpflanzensilage sowie Stroh- oder Heuwürfel. Weichholz ist nur zulässig, wenn es flexibel aufgehängt ist, regelmäßig erneuert wird und die Schweine mindestens dreimal täglich mit einer mit Raufutter angereicherten Ration gefüttert werden oder ihnen Futter zur freien Verfügung steht.
2 Beschäftigungsmaterialien können in geeigneten Einrichtungen wie Raufen, Trögen oder speziellen Automaten zur Verfügung gestellt werden. In diesen muss das Beschäftigungsmaterial dauernd vorhanden und nutzbar sein.
3 Werden Beschäftigungsmaterialien auf dem Boden zur Verfügung gestellt, so muss jederzeit so viel vorhanden sein, dass sich die Tiere damit beschäftigen können.

Umsetzung


art_pro_fo_fe_980088xyihPQjXc3ltIn Anbetracht der gesetzlichen Lage und der Bedürfnisse der Tiere gibt es viele Möglichkeiten Schweine zu beschäftigen. Wichtig ist vor allem, dass das Tier manipulierbares Material in ausreichender Menge zur Verfügung hat, das regelmäßig ausgetauscht oder neu verabreicht wird. Die Menge sollte an die Besatzdichte der Bucht angepasst werden, damit jedes Tier bei Bedarf Zugang hat und es zu keinen Auseinandersetzungen kommt. Idealerweise ist es eine Beschäftigungsmöglichkeit, die mehrere Tiere gleichzeitig nutzen können.

Gut geeignet ist organisches Material, wie Lang- oder Häckselstroh in Raufutterautomaten oder –raufen, Nagebalken, Holzstücke oder auch eine Kette mit daran befestigtem Holzstück. Bei nicht organischen Beschäftigungsmaterialien, wie Spielbällen oder Beißringen ist stets auf die gesundheitliche Unbedenklichkeit zu achten; Auf Autoreifen, Knochen, alte Schläuche und Derartiges sollte verzichtet werden!

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